Info zu Corona

Infoblatt der Gemeinde Nordheim zum Betrieb von Sportstätten auf Grundlage der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten:

Der Betrieb von ungedeckten öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten (Freiluftsportanlagen) ist seit dem 11. Mai 2020 unter Beachtung verschiedener Auflagen wieder zulässig.

Zur Wahrung des Infektionsschutzes müssen folgende Voraussetzungen zur Aufnahme des Betriebs von Freiluftsportstätten erfüllt sein:

1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von min. 1,5 m zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport-und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.

2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von max. 2 Personen erfolgen. Doppel sind grds. verboten (Ausnahme alle aus einem Hausstand).

3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (d.h. der Aufenthalt auf der Tennisanlage ist auf das reine Tennisspiel beschränkt), dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von min. 1,5 m zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

5. Umkleidekabinen sind geschlossen!!!

6. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen (Anlage 1); es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern diese nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

7. Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der Regeln verantwortlich ist. (Corona-Beauftragte sind die jeweiligen Tennistrainer)

8. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

Vom Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die 1. Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. Symptome einer Atemwegserkrankung oder erhöhte Temperatur aufweisen.